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PSYCHOLOGIE HEUTE, April 2004


Zwar ist Justitia blind...

... aber sie unterliegt oftmals psychologischen Effekten, die sie vom Pfad der Wahrheitsfindung abkommen lassen. Rechtspsychologen erforschen, wie richterliche Wahrnehmungen verzerrt und Urteile beeinflusst werden können. Es wird Zeit, dass solche Erkenntnisse auch in der deutschen Justiz zur Kenntnis genommen werden.


Von Simon Ehlers

Die Augen Justitias sind mit einem Tuch verbunden. Ohne Ansehen der Person und nur die reinen Fakten abwägend, so mahnt die römische Göttin der Gerechtigkeit, sollen Richter zu ihrem Urteil kommen. Das ist zwar ein schönes Bild für die Unvoreingenommenheit, die bei der Wahrheitsfindung und Rechtsprechung herrschen soll – aber auch ein unerreichbares Ideal. Denn niemand kann sich gegen die permanente Flut von Nachrichten und Informationen abschirmen, zumal ja meistens nicht von vornherein zu erkennen ist, welche Informationen später in einem Prozess bedeutsam werden könnten.

Es ist eine tausendfach belegte psychologische Tatsache: Was man zu welchem Zeitpunkt weiß, prägt unsere Einstellungen und Erwartungen, und diese wiederum beeinflussen unser Entscheiden und Handeln. Einige solcher Effekte, die Sozial- und Rechtspsychologen in der letzten Zeit entdeckt haben, verdienen besondere Aufmerksamkeit, weil sie dem entgegenwirken könnten, was man sich üblicherweise unter einem „gerechten“ Prozess und Urteil vorstellt. Damit sind nicht die naturgegebene Begrenztheit und Fehlbarkeit des menschlichen Denkens und Entscheidens gemeint – sondern einige heikle Eigenarten und Verfahrensweisen innerhalb des Justizsystems, die von Psychologen mit kritischem Blick untersucht werden.

Zum Beispiel: Gemäß der deutschen Strafprozessordnung hält der Staatsanwalt bei erstinstanzlichen Verfahren sein Plädoyer vor dem Verteidiger. Der kann dann angemessen auf die Vorwürfe gegen seinen Mandanten reagieren. Doch wie die Sozialpsychologin Birte Englich mit ihren Kollegen von der Universität Würzburg herausgefunden hat, birgt diese Reihenfolge auch eine Gefahr: Allein die Tatsache, dass die vom Staatsanwalt geforderte (höhere) Strafe vor Gericht zuerst genannt wird, kann das Urteil des Richters stark zu Ungunsten des Angeklagten beeinflussen.

Der Verteidiger muss mit seinem Plädoyer nämlich gegen den so genannten Ankereffekt ankämpfen. Der ist aus anderen Bereichen der Sozialpsychologie wohlbekannt und kommt zum Tragen, wenn numerische Urteile in Situationen voller Unsicherheit gefällt werden müssen: wenn beispielsweise nur widersprüchliche, mehrdeutige oder unvollständige Informationen als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung stehen. Das eigene Urteil wird dann stark durch eine vorher ins Spiel gebrachte Zahl gelenkt.

Genau das, so die Würzburger Psychologen, kann deutschen Richtern passieren, wenn sie die Höhe der Geldstrafe oder des Schmerzensgeldes festlegen oder über die Länge einer Gefängnisstrafe entscheiden müssen. Das Strafgesetzbuch lässt ihrem Urteil oft einen recht weiten Spielraum. Und bei Gerichtsverfahren mit vergleichbarer Sachlage kommt es tatsächlich immer wieder zu großen Unterschieden in der Rechtsprechung – eine Auswirkung dieses Ankereffekts, meinen die Forscher.

In einer ihrer Studien legten sie den teilnehmenden Juristen einen fiktiven Vergewaltigungsfall zur Beurteilung vor. Zu der ausführlichen „Prozessakte“ gehörten eine Beschreibung des Sachverhalts, zwei Expertengutachten und die Aussagen von Opfer, Angeklagtem und zwei Zeugen. Außerdem wurden darin das vom Staatsanwalt beantragte Strafmaß (als unterschiedlich hoher Anker) und die immer gleiche Forderung des Verteidigers genannt.

„Wenn der Staatsanwalt eine hohe Strafe fordert, so fällt das richterliche Urteil im Durchschnitt höher aus, als wenn der Staatsanwalt eine milde Strafe fordert“, berichtet Birte Englich. Den Grund für diese Verzerrung vermutet sie gemeinsam mit ihren Kollegen Thomas Mussweiler und Fritz Strack in einer allgemeinen Verhaltenstendenz, der auch Juristen unterliegen: Wer urteilt, sucht eher nach Informationen, die eine Hypothese bestätigen, als nach Gründen, die dagegen sprechen.

So übernehmen Richter während des Plädoyers des Staatsanwalts versuchsweise dessen Forderung und überlegen, was tatsächlich für eine hohe Strafe spricht. Dadurch erhöht sich selektiv die Abrufbarkeit dieser Argumente aus dem Gedächtnis. In der Phase ihrer eigenen Urteilsfindung fällt den Richtern dann schlicht mehr ein, was für eine strengere Bestrafung spricht als dagegen.

Der Urteilende bemerkt diesen Vorgang in der Regel nicht. Im Experiment war der Ankereffekt bei Richtern mit jahrelanger Erfahrung genauso groß wie bei Berufsanfängern. Sogar offensichtlich zufällige (vom Richter selbst ausgewürfelte) Staatsanwaltsforderungen beeinflussten die Urteile in gleichem Maße. Doch es gibt vielleicht eine Gegenstrategie: „Wenn die Richter ganz bewusst und aktiv Argumente suchen, die gegen die geforderte hohe Strafe sprechen, dann müsste der Einfluss des Ankers schwächer werden“, meint Englich.

Nicht nur die Höhe einer Strafe, sondern sogar die Frage von Schuld oder Unschuld kann unter Umständen davon abhängen, wann die Richter bestimmte Informationen erhalten. So hat die britische Rechtspsychologin Sally Lloyd-Bostock von der Universität Birmingham untersucht, in welchem Maße Urteile davon beeinflusst werden, dass die Richter die Vorstrafen der Angeklagten kennen. In England, wo diese Studien stattfanden, ist das nämlich nicht immer der Fall und von bestimmten Kriterien abhängig.

Lloyd-Bostock präsentierte Geschworenen umfassende Informationen über eine Straftat und bat sie dann um ein Schuldurteil. Wenn in ihren Unterlagen stand, dass der Angeklagte kürzlich schon einmal wegen eines ähnlichen Delikts bestraft worden war, sprachen die Geschworenen ihn in zwei Dritteln der Fälle schuldig. Aber ein Angeklagter, von dem es ausdrücklich hieß, dass er nicht vorbestraft sei, wurde nicht einmal in der Hälfte der Fälle für schuldig gehalten.

Bemerkenswerterweise trat unter bestimmten Umständen auch der umgekehrte Effekt auf: War bekannt, dass ein Beschuldigter zwar gerade erst verurteilt worden war, aber wegen eines ganz anderen Vergehens, dann gab es sogar etwas weniger Schuldsprüche gegen ihn, als wenn gar keine Angaben über seine Vorstrafen gemacht wurden. Wahrscheinlich, so erklärt Sally Lloyd-Bostock ihre Befunde, weckt das Wissen um die Vorstrafen das Stereotyp eines Täters, der wiederholt und bevorzugt eine bestimmte Art von Verbrechen begeht.

Im angloamerikanischen Raum wird tatsächlich diskutiert, ob das Vorstrafenregister so etwas wie ein „verbotenes oder unzulässiges Wissen“ darstellt, berichtet die Sozialpsychologin Margit Oswald von der Universität Bern. Hingegen sind in Deutschland den Richtern die registrierten Vorstrafen immer bekannt. Oswald hält das grundsätzlich auch für gerechtfertigt, denn dieses Wissen könne helfen, die wahrscheinliche Beweiskraft von mehrdeutigen Indizien abzuschätzen.

„Problematisch wird es aber, wenn das Vorwissen einen verzerrenden Einfluss auf die nachfolgende Informationsverarbeitung ausübt, wie zum Beispiel die weiteren Ermittlungsbemühungen“, sagt Margit Oswald. Und sie fügt mit Bedauern hinzu, dass noch kaum erforscht sei, wie verbreitet speziell in der Justiz solche „Haloeffekte“ – also die Generalisierung eines (negativen) Eindrucks – sind.

Eine der wenigen Studien zu dieser Frage hat Mitte der 80er Jahre der Jurist Bernd Schünemann durchgeführt, der heute an der Universität München forscht. Die heiklen Informationen betrafen hier nicht das Strafregister des Angeklagten, sondern Ergebnisse der Voruntersuchungen.

Schünemann legte Richtern die Strafakten eines echten Falles vor. Für eine zweite Gruppe von Richtern hatte er die Akten so manipuliert, dass darin überwiegend die belastenden Fakten erwähnt wurden. Anschließend bekamen die Richter die Unterlagen der Hauptverhandlung, in denen auch noch einmal alle für die Sache relevanten Informationen zusammengefasst waren.

Beide Gruppen verfügten also letztlich über das gleiche Wissen. Dennoch hielten nur 47 Prozent der Richter den Angeklagten für schuldig, denen die vollständige Voruntersuchungsakte zur Verfügung stand, während dies 82 Prozent der Richter taten, die anfangs vor allem belastendes Material gesehen hatten. „Offenbar haben die Richter die Informationen aus der Hauptverhandlung kaum zur Kenntnis genommen und sich stattdessen von ihrer anfangs gebildeten Schuldhypothese leiten lassen“, meint Margit Oswald.

Die reale Gefahr, dass die Richter durch solch simples Bestätigen von Hypothesen oder andere psychologische Trugschlüsse regelmäßig zu Fehlurteilen kommen, kann nach Oswalds Einschätzung zumindest im Prinzip durch andere Komponenten des Justizsystems gemildert werden. So kommt in einem Gerichtsverfahren das angebliche Tatgeschehen nicht allein so zur Sprache, wie der Staatsanwalt es sieht. In Konkurrenz mit ihm steht ja der Verteidiger des Angeklagten, der eine andere Version präsentieren kann.

Eine plausible Alternativgeschichte stellt belastende Beweise stärker infrage als der Versuch, mit Gegenbeweisen die ursprünglichen Vorwürfe einzeln zu widerlegen. „Genau aus diesem Grunde ist es sehr problematisch, wenn das Gleichgewicht von Staatsanwalt und Verteidiger gestört ist“, sagt Oswald. Etwa weil der Angeklagte nur von einem unmotivierten Pflichtverteidiger vertreten wird. Oder umgekehrt: wenn er sich einen Staranwalt leisten kann, der in seiner Kanzlei über ein Heer von Experten verfügt.

Außerdem fördert es die gewissenhafte Urteilsfindung, wenn die Richter für die Konsequenzen ihrer Falschentscheidungen verantwortlich gemacht werden können. Falls die Urteile eines bestimmten Richters häufiger aufgehoben werden, weil erfolgreich Rechtsmittel (Berufung oder Revision) eingelegt werden, dann kann das durchaus negative Folgen für seine Karriere haben.

Auch deshalb hält Oswald die Gefahr von Fehlentscheidungen für gravierender in Ländern, in denen die Richter vielfach keine ausgebildeten Juristen sind: Laienrichter seien wahrscheinlich anfälliger für einige der psychologischen Täuschungen und Fehlschlüsse als ausgebildete Richter. Dies wird auch nicht dadurch kompensiert, dass im Kollektiv (der Geschworenenjury) entschieden wird. „Um auch mal etwas Positives über das Rechtssystem hier bei uns zu sagen: Das gezielte Überprüfen von Alternativhypothesen zum Beispiel, das kann man nur in einer gründlichen Ausbildung lernen“, meint Margit Oswald.

Aber man muss nicht Richter sein, damit ein fatales Zusammentreffen von äußeren Umständen mit den Eigenheiten unseres Denkens plötzlich eine entscheidende Bedeutung für eine juristische Auseinandersetzung bekommt. Jeder kann Augenzeuge eines Unfalls oder Verbrechens werden, und dann hängt unter Umständen der Ausgang eines Gerichtsverfahrens davon ab, was man als Zeuge während der Ermittlungen oder in der Verhandlung über das Ereignis berichtet.

Dabei können Zeugenaussagen aus verschiedenen Gründen fehlerhaft sein. Zwar müssen sich Richter auch mit absichtlichen Lügen herumschlagen: etwa wenn jemand den Angeklagten beschuldigen oder in Schutz nehmen will. Doch oftmals berichten Zeugen nach bestem Wissen und Gewissen, was sie glauben, gesehen zu haben – und machen trotzdem falsche Angaben.

Denn eine Zeugenaussage ist nicht einfach eine getreue Wiedergabe des Geschehens, sondern eine kreative geistige Leistung. Bevor ein Zeuge seine Angaben vor Gericht zu Protokoll gibt, laufen drei Phasen der Informationsverarbeitung ab: Zuerst nimmt ein Augenzeuge oder eine Augenzeugin mit den Sinnen etwas wahr, dann wird dieser Eindruck für eine gewisse Zeit im Gedächtnis gespeichert, und schließlich wird die Erinnerung wieder abgerufen. Während jeder dieser Stufen ist der Zeuge Einflüssen ausgesetzt, die seine spätere Aussage verändern können.

Als eine der Ersten hat die US-Psychologin Elizabeth Loftus diesen Falschinformationseffekt untersucht. In einer viel zitierten Studie ließ sie Personen einen inszenierten Autounfall beobachten und fragte sie anschließend nach ihren Beobachtungen. Die Schätzungen über die Geschwindigkeit, mit der die Autos vor dem Unfall fuhren, hing davon ab, wie die Frage formuliert war: Die Angaben waren höher, wenn dort stand, dass die Autos „zusammenkrachten“ – und niedriger, wenn sie laut Text „zusammenstießen“.

Der Einfluss von nachträglichen Informationen ist besonders groß, wenn die Situation nicht ganz eindeutig war oder man sich seiner Sache nicht ganz sicher ist, erklärt Günter Köhnken, Rechtspsychologe an der Universität Kiel: „Daher wird zum Beispiel die Erinnerung an ein Ereignis oder seine Bewertung leichter beeinflusst als die Wahrnehmung selbst.“

In einer eigenen Studie führte Köhnken Versuchspersonen einen viertelstündigen Videofilm einer ganz normalen und harmlosen Sportstunde mit Vorschulkindern vor. Außerdem wurde ihnen mitgeteilt, der Film stamme aus einem Ermittlungsverfahren gegen den Turnlehrer – wegen sexuellen Missbrauchs. Diese Information wurde den Teilnehmern entweder nach dem Ansehen des Filmes gegeben – worauf 53 Prozent von ihnen glaubten, dass der Lehrer die Tat tatsächlich begangen habe –, oder vorher: Dann urteilten nur 13 Prozent der Teilnehmer so.

„Wer vorab über die zu testende Hypothese informiert wurde, konnte während des Films zum Beispiel genau darauf achten, wo die Hand des Lehrers bei der Hilfestellung war“, erklärt Köhnken, „während Personen, die erst anschließend von dem Vorwurf erfuhren, nun manche Details nicht mehr so exakt rekonstruieren konnten und daher mehr Interpretationsspielraum hatten.“

In realen Fällen ist nur selten klar, woher eine einzelne Information stammt, die – wie hier – dazu führt, dass ein Unschuldiger üblen Verdächtigungen ausgesetzt wird oder auch dass irreführende Zeugenaussagen die Ermittlungen und die Suche nach wirklichen Tätern behindern. Eine Quelle sind aber offenbar die Massenmedien, meint Elizabeth Loftus.

Ein aktuelles Beispiel: Als zwei Heckenschützen im Herbst 2002 die Bevölkerung rund um die US-Hauptstadt Washington in Angst und Schrecken versetzten und zehn Menschen ermordeten, wurde der Polizei immer wieder berichtet, dass ein weißer Lieferwagen in der Nähe der Tatorte gesehen wurde. Nach der Verhaftung der beiden Täter stellte sich heraus, dass sie einen blauen Kombi benutzten.

Wahrscheinlich wurde in der Nähe eines der ersten Tatorte tatsächlich ein weißes Fahrzeug gesehen, und die Medien haben darüber berichtet. Deshalb haben Zeugen späterer Anschläge sich mit größerer Wahrscheinlichkeit an weiße Lieferwagen erinnert, meint Loftus. „Haben wir da eine unbeabsichtigte landesweite Gedächtniskontamination erlebt?“, fragt sie in Nature Reviews Neuroscience.

Die Behörden in Washington jedenfalls hatten angesichts der vielen wenig hilfreichen Hinweise schließlich eine ganz praktische Aufforderung ausgegeben: Wer meine, einen Anschlag des Scharfschützen beobachtet zu haben, solle sofort aufschreiben, was er oder sie gesehen habe – wenn kein Papier griffbereit sei, notfalls auch auf die Handfläche.
 

 


„Sie haben uns sehr geholfen!“, sagte der Polizist zum Zeugen …

Ein Gespräch mit dem Rechtspsychologen Siegfried L. Sporer


PSYCHOLOGIE HEUTE Herr Sporer, wie verträgt sich der aktuelle Forschungsstand der Rechtspsychologie mit der juristischen Praxis in Deutschland? Sind da zum Beispiel im Bereich der Zeugenaussagen kritische Punkte, wo Sie sagen würden: Hier gibt es inzwischen wichtige Forschungsergebnisse, aber die werden von den Juristen noch nicht genügend berücksichtigt?

SIEGFRIED L. SPORER Allgemein ist eines der Hauptprobleme, dass unsere Strafverfahren sich zu lange hinziehen, von der Straftat bis zur Hauptverhandlung. Dann kann natürlich vieles, was ursprünglich noch frisch im Gedächtnis eines Zeugen oder einer Zeugin gewesen ist, vergessen oder nachträglich verfälscht worden sein.
Um ein Beispiel aus meinem Spezialgebiet, der Personenidentifizierung, zu nennen: Es gibt immer wieder Probleme mit so genannten „Mehrfachidentifizierungen“ von Tatverdächtigen. Angenommen, die Polizei lässt einen Zeugen zunächst eine Lichtbildkartei von Personen mit einschlägigen Vorstrafen durchblättern, und der Zeuge glaubt nun, eine Person wiederzuerkennen. Einige Polizisten sind aber der Meinung, dass eine Identifizierung auf einem Foto nicht so gut ist wie eine Live-Gegenüberstellung und führen daher zusätzlich eine solche mit dem Tatverdächtigen durch.
Der Zeuge könnte den Tatverdächtigen hier also noch einmal identifizieren. Aber das Problem liegt darin, dass bei der Beweiswürdigung nicht mehr klar ist, worauf sich das Wiedererkennen bezieht: Kennt der Zeuge den Verdächtigen vom wirklichen Tatvorgang? Oder erinnert er sich bei der Live-Gegenüberstellung nur an die Bilder in der Lichtbildkartei?
Diese Schwierigkeit wurde schon vor vielen Jahren erkannt, und nach höchstrichterlicher Rechtsprechung besitzt ein zweites Wiedererkennen keinerlei Beweiswert. Dennoch scheint diese Frage den Bundesgerichtshof immer wieder zu beschäftigen, was darauf hindeutet, dass die ermittelnden Behörden oder die Gerichte in den unteren Instanzen sich dieses Problems offenbar nicht genügend bewusst sind.

PH Können Sie das noch etwas genauer erklären? Was passiert bei der zweiten Identifizierung?

SPORER Bei den Zeugen entsteht durch wiederholte Betrachtung eines Gesichts eine Art „Vertrautheit“. In Versuchen wurde gezeigt, dass man eine Person bei einem Wiedererkennenstest mit höherer Wahrscheinlichkeit auswählt, wenn man sie vorher schon in einer Reihe von Bildern gesehen hat. Durch diesen „Effekt der Selbstfestlegung“ besteht die Gefahr, dass ein Unschuldiger fälschlicherweise belastet wird, nur weil er sowohl in der Fotoreihe als auch bei der Gegenüberstellung zu sehen war.
Außerdem werden Zeugen subjektiv immer sicherer, wenn sie einen Verdächtigen mehrmals identifizieren. Dazu können unbeabsichtigt sogar die Ermittler selbst beitragen: Wenn ein Polizist nach der Gegenüberstellung etwas sagt wie „Sie haben uns sehr geholfen“, dann lässt das den Zeugen vielleicht glauben, dass er den „Richtigen“ identifiziert hat. Und bei seiner Aussage vor Gericht ist er sich dann ganz sicher. Davon, dass der Zeuge bei der ersten Identifizierung noch gewisse Zweifel hatte, erfährt der Richter nichts.
Am besten wäre es, wenn die ganze Gegenüberstellung durch eine Videoaufnahme dokumentiert würde. Nicht nur die vorgeführten Leute müssen gefilmt werden. Sondern auch der Zeuge oder die Zeugin sollte bei ihrer Aussage aufgenommen werden, sodass sich ein Gericht später ein Bild von der tatsächlichen Identifizierungsaussage machen kann.

PH Haben Sie noch weitere Verbesserungsvorschläge?

SPORER Eine Erkenntnis, die durch die Forschung der letzten Jahre so gut abgesichert ist, dass sie auch in die Rechtspraxis umgesetzt werden sollte, ist: Es kommt bei Gegenüberstellungen zu wesentlich weniger Falschidentifizierungen, wenn die Personen oder Bilder nicht zusammen als Gruppe gezeigt werden, sondern einzeln nacheinander.
Die psychologische Ursache dafür scheint darin zu liegen, dass Zeugen bei einer simultanen Gegenüberstellung von mehreren Leuten annehmen, dass der Täter wirklich dabei ist. Sie wählen dann sozusagen den bestmöglichen Kandidaten: Denjenigen, der dem Bild, das man im Gedächtnis hat, am ähnlichsten sieht.
Demgegenüber wird man bei einem sequenziellen Verfahren gezwungen, jede Entscheidung über einen Kandidaten sofort und ohne Vergleich zu treffen. Der Zeuge weiß dabei nicht, wie viele Leute insgesamt auftreten werden, und natürlich dürfen ihm nicht weitere Personen gezeigt werden, wenn er einmal eine Person identifiziert hat.

PH Würden Sie sagen, dass in Deutschland schon während der Ausbildung von Polizisten und Juristen genug auf solche problematischen psychologischen Fragen hingewiesen wird?

SPORER Es fällt schon auf, dass in den letzten 30 Jahren an vielen Universitäten in den USA und auch in Großbritannien spezifische Professuren für Rechtspsychologie und Aussagepsychologie geschaffen wurden, während das in Deutschland so gut wie überhaupt nicht der Fall ist.
Ich will nicht sagen, dass hier seitens der Juristen keine Offenheit vorhanden wäre. Es wird ja auch einiges gemacht: Zum Beispiel werden zu Richterfortbildungen in Trier immer wieder Psychologinnen und Psychologen eingeladen.
Nur wird insgesamt das Potenzial der Psychologie als Naturwissenschaft von vielen Leuten gar nicht erkannt. Das mag an der langen psychoanalytischen Tradition in Deutschland liegen, die sich von der heutigen experimentellen Psychologie doch grundlegend unterscheidet, oder auch daran, dass viele Leute meinen, in einem gewissen Maße kenne sich eigentlich jeder selbst in der Psychologie aus.

Siegfried L. Sporer ist Professor für Sozial- und Rechtspsychologie an der Universität Gießen. Er ist Gründungsmitglied der Fachgruppe „Rechtspsychologie“ der Deutschen Gesellschaft für Psychologie und seit mehr als 20 Jahren in der aussagepsychologischen Forschung tätig. Als Sachverständiger erstellt er gelegentlich vor Gericht Gutachten zu Fragen der Personenidentifizierung.

 

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