| PSYCHOLOGIE HEUTE, April 2004 |
Zwar ist Justitia blind...
... aber sie unterliegt oftmals psychologischen Effekten, die sie vom Pfad der Wahrheitsfindung abkommen lassen. Rechtspsychologen erforschen, wie richterliche Wahrnehmungen verzerrt und Urteile beeinflusst werden können. Es wird Zeit, dass solche Erkenntnisse auch in der deutschen Justiz zur Kenntnis genommen werden.
Von Simon Ehlers
Die Augen Justitias sind mit einem Tuch verbunden. Ohne Ansehen der
Person und nur die reinen Fakten abwägend, so mahnt die römische Göttin
der Gerechtigkeit, sollen Richter zu ihrem Urteil kommen. Das ist zwar
ein schönes Bild für die Unvoreingenommenheit, die bei der
Wahrheitsfindung und Rechtsprechung herrschen soll – aber auch ein
unerreichbares Ideal. Denn niemand kann sich gegen die permanente Flut
von Nachrichten und Informationen abschirmen, zumal ja meistens nicht
von vornherein zu erkennen ist, welche Informationen später in einem
Prozess bedeutsam werden könnten.
Es ist eine tausendfach belegte psychologische Tatsache: Was man zu
welchem Zeitpunkt weiß, prägt unsere Einstellungen und Erwartungen, und
diese wiederum beeinflussen unser Entscheiden und Handeln. Einige
solcher Effekte, die Sozial- und Rechtspsychologen in der letzten Zeit
entdeckt haben, verdienen besondere Aufmerksamkeit, weil sie dem
entgegenwirken könnten, was man sich üblicherweise unter einem
„gerechten“ Prozess und Urteil vorstellt. Damit sind nicht die
naturgegebene Begrenztheit und Fehlbarkeit des menschlichen Denkens und
Entscheidens gemeint – sondern einige heikle Eigenarten und
Verfahrensweisen innerhalb des Justizsystems, die von Psychologen mit
kritischem Blick untersucht werden.
Zum Beispiel: Gemäß der deutschen Strafprozessordnung hält der
Staatsanwalt bei erstinstanzlichen Verfahren sein Plädoyer vor dem
Verteidiger. Der kann dann angemessen auf die Vorwürfe gegen seinen
Mandanten reagieren. Doch wie die Sozialpsychologin Birte Englich mit
ihren Kollegen von der Universität Würzburg herausgefunden hat, birgt
diese Reihenfolge auch eine Gefahr: Allein die Tatsache, dass die vom
Staatsanwalt geforderte (höhere) Strafe vor Gericht zuerst genannt wird,
kann das Urteil des Richters stark zu Ungunsten des Angeklagten
beeinflussen.
Der Verteidiger muss mit seinem Plädoyer nämlich gegen den so genannten
Ankereffekt ankämpfen. Der ist aus anderen Bereichen der
Sozialpsychologie wohlbekannt und kommt zum Tragen, wenn numerische
Urteile in Situationen voller Unsicherheit gefällt werden müssen: wenn
beispielsweise nur widersprüchliche, mehrdeutige oder unvollständige
Informationen als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung stehen. Das
eigene Urteil wird dann stark durch eine vorher ins Spiel gebrachte Zahl
gelenkt.
Genau das, so die Würzburger Psychologen, kann deutschen Richtern
passieren, wenn sie die Höhe der Geldstrafe oder des Schmerzensgeldes
festlegen oder über die Länge einer Gefängnisstrafe entscheiden müssen.
Das Strafgesetzbuch lässt ihrem Urteil oft einen recht weiten Spielraum.
Und bei Gerichtsverfahren mit vergleichbarer Sachlage kommt es
tatsächlich immer wieder zu großen Unterschieden in der Rechtsprechung –
eine Auswirkung dieses Ankereffekts, meinen die Forscher.
In einer ihrer Studien legten sie den teilnehmenden Juristen einen
fiktiven Vergewaltigungsfall zur Beurteilung vor. Zu der ausführlichen „Prozessakte“
gehörten eine Beschreibung des Sachverhalts, zwei Expertengutachten und
die Aussagen von Opfer, Angeklagtem und zwei Zeugen. Außerdem wurden
darin das vom Staatsanwalt beantragte Strafmaß (als unterschiedlich
hoher Anker) und die immer gleiche Forderung des Verteidigers genannt.
„Wenn der Staatsanwalt eine hohe Strafe fordert, so fällt das
richterliche Urteil im Durchschnitt höher aus, als wenn der Staatsanwalt
eine milde Strafe fordert“, berichtet Birte Englich. Den Grund für diese
Verzerrung vermutet sie gemeinsam mit ihren Kollegen Thomas Mussweiler
und Fritz Strack in einer allgemeinen Verhaltenstendenz, der auch
Juristen unterliegen: Wer urteilt, sucht eher nach Informationen, die
eine Hypothese bestätigen, als nach Gründen, die dagegen sprechen.
So übernehmen Richter während des Plädoyers des Staatsanwalts
versuchsweise dessen Forderung und überlegen, was tatsächlich für eine
hohe Strafe spricht. Dadurch erhöht sich selektiv die Abrufbarkeit
dieser Argumente aus dem Gedächtnis. In der Phase ihrer eigenen
Urteilsfindung fällt den Richtern dann schlicht mehr ein, was für eine
strengere Bestrafung spricht als dagegen.
Der Urteilende bemerkt diesen Vorgang in der Regel nicht. Im Experiment
war der Ankereffekt bei Richtern mit jahrelanger Erfahrung genauso groß
wie bei Berufsanfängern. Sogar offensichtlich zufällige (vom Richter
selbst ausgewürfelte) Staatsanwaltsforderungen beeinflussten die Urteile
in gleichem Maße. Doch es gibt vielleicht eine Gegenstrategie: „Wenn die
Richter ganz bewusst und aktiv Argumente suchen, die gegen die
geforderte hohe Strafe sprechen, dann müsste der Einfluss des Ankers
schwächer werden“, meint Englich.
Nicht nur die Höhe einer Strafe, sondern sogar die Frage von Schuld oder
Unschuld kann unter Umständen davon abhängen, wann die Richter bestimmte
Informationen erhalten. So hat die britische Rechtspsychologin Sally
Lloyd-Bostock von der Universität Birmingham untersucht, in welchem Maße
Urteile davon beeinflusst werden, dass die Richter die Vorstrafen der
Angeklagten kennen. In England, wo diese Studien stattfanden, ist das
nämlich nicht immer der Fall und von bestimmten Kriterien abhängig.
Lloyd-Bostock präsentierte Geschworenen umfassende Informationen über
eine Straftat und bat sie dann um ein Schuldurteil. Wenn in ihren
Unterlagen stand, dass der Angeklagte kürzlich schon einmal wegen eines
ähnlichen Delikts bestraft worden war, sprachen die Geschworenen ihn in
zwei Dritteln der Fälle schuldig. Aber ein Angeklagter, von dem es
ausdrücklich hieß, dass er nicht vorbestraft sei, wurde nicht einmal in
der Hälfte der Fälle für schuldig gehalten.
Bemerkenswerterweise trat unter bestimmten Umständen auch der umgekehrte
Effekt auf: War bekannt, dass ein Beschuldigter zwar gerade erst
verurteilt worden war, aber wegen eines ganz anderen Vergehens, dann gab
es sogar etwas weniger Schuldsprüche gegen ihn, als wenn gar keine
Angaben über seine Vorstrafen gemacht wurden. Wahrscheinlich, so erklärt
Sally Lloyd-Bostock ihre Befunde, weckt das Wissen um die Vorstrafen das
Stereotyp eines Täters, der wiederholt und bevorzugt eine bestimmte Art
von Verbrechen begeht.
Im angloamerikanischen Raum wird tatsächlich diskutiert, ob das
Vorstrafenregister so etwas wie ein „verbotenes oder unzulässiges
Wissen“ darstellt, berichtet die Sozialpsychologin Margit Oswald von der
Universität Bern. Hingegen sind in Deutschland den Richtern die
registrierten Vorstrafen immer bekannt. Oswald hält das grundsätzlich
auch für gerechtfertigt, denn dieses Wissen könne helfen, die
wahrscheinliche Beweiskraft von mehrdeutigen Indizien abzuschätzen.
„Problematisch wird es aber, wenn das Vorwissen einen verzerrenden
Einfluss auf die nachfolgende Informationsverarbeitung ausübt, wie zum
Beispiel die weiteren Ermittlungsbemühungen“, sagt Margit Oswald. Und
sie fügt mit Bedauern hinzu, dass noch kaum erforscht sei, wie
verbreitet speziell in der Justiz solche „Haloeffekte“ – also die
Generalisierung eines (negativen) Eindrucks – sind.
Eine der wenigen Studien zu dieser Frage hat Mitte der 80er Jahre der
Jurist Bernd Schünemann durchgeführt, der heute an der Universität
München forscht. Die heiklen Informationen betrafen hier nicht das
Strafregister des Angeklagten, sondern Ergebnisse der Voruntersuchungen.
Schünemann legte Richtern die Strafakten eines echten Falles vor. Für
eine zweite Gruppe von Richtern hatte er die Akten so manipuliert, dass
darin überwiegend die belastenden Fakten erwähnt wurden. Anschließend
bekamen die Richter die Unterlagen der Hauptverhandlung, in denen auch
noch einmal alle für die Sache relevanten Informationen zusammengefasst
waren.
Beide Gruppen verfügten also letztlich über das gleiche Wissen. Dennoch
hielten nur 47 Prozent der Richter den Angeklagten für schuldig, denen
die vollständige Voruntersuchungsakte zur Verfügung stand, während dies
82 Prozent der Richter taten, die anfangs vor allem belastendes Material
gesehen hatten. „Offenbar haben die Richter die Informationen aus der
Hauptverhandlung kaum zur Kenntnis genommen und sich stattdessen von
ihrer anfangs gebildeten Schuldhypothese leiten lassen“, meint Margit
Oswald.
Die reale Gefahr, dass die Richter durch solch simples Bestätigen von
Hypothesen oder andere psychologische Trugschlüsse regelmäßig zu
Fehlurteilen kommen, kann nach Oswalds Einschätzung zumindest im Prinzip
durch andere Komponenten des Justizsystems gemildert werden. So kommt in
einem Gerichtsverfahren das angebliche Tatgeschehen nicht allein so zur
Sprache, wie der Staatsanwalt es sieht. In Konkurrenz mit ihm steht ja
der Verteidiger des Angeklagten, der eine andere Version präsentieren
kann.
Eine plausible Alternativgeschichte stellt belastende Beweise stärker
infrage als der Versuch, mit Gegenbeweisen die ursprünglichen Vorwürfe
einzeln zu widerlegen. „Genau aus diesem Grunde ist es sehr
problematisch, wenn das Gleichgewicht von Staatsanwalt und Verteidiger
gestört ist“, sagt Oswald. Etwa weil der Angeklagte nur von einem
unmotivierten Pflichtverteidiger vertreten wird. Oder umgekehrt: wenn er
sich einen Staranwalt leisten kann, der in seiner Kanzlei über ein Heer
von Experten verfügt.
Außerdem fördert es die gewissenhafte Urteilsfindung, wenn die Richter
für die Konsequenzen ihrer Falschentscheidungen verantwortlich gemacht
werden können. Falls die Urteile eines bestimmten Richters häufiger
aufgehoben werden, weil erfolgreich Rechtsmittel (Berufung oder
Revision) eingelegt werden, dann kann das durchaus negative Folgen für
seine Karriere haben.
Auch deshalb hält Oswald die Gefahr von Fehlentscheidungen für
gravierender in Ländern, in denen die Richter vielfach keine
ausgebildeten Juristen sind: Laienrichter seien wahrscheinlich
anfälliger für einige der psychologischen Täuschungen und Fehlschlüsse
als ausgebildete Richter. Dies wird auch nicht dadurch kompensiert, dass
im Kollektiv (der Geschworenenjury) entschieden wird. „Um auch mal etwas
Positives über das Rechtssystem hier bei uns zu sagen: Das gezielte
Überprüfen von Alternativhypothesen zum Beispiel, das kann man nur in
einer gründlichen Ausbildung lernen“, meint Margit Oswald.
Aber man muss nicht Richter sein, damit ein fatales Zusammentreffen von
äußeren Umständen mit den Eigenheiten unseres Denkens plötzlich eine
entscheidende Bedeutung für eine juristische Auseinandersetzung bekommt.
Jeder kann Augenzeuge eines Unfalls oder Verbrechens werden, und dann
hängt unter Umständen der Ausgang eines Gerichtsverfahrens davon ab, was
man als Zeuge während der Ermittlungen oder in der Verhandlung über das
Ereignis berichtet.
Dabei können Zeugenaussagen aus verschiedenen Gründen fehlerhaft sein.
Zwar müssen sich Richter auch mit absichtlichen Lügen herumschlagen:
etwa wenn jemand den Angeklagten beschuldigen oder in Schutz nehmen
will. Doch oftmals berichten Zeugen nach bestem Wissen und Gewissen, was
sie glauben, gesehen zu haben – und machen trotzdem falsche Angaben.
Denn eine Zeugenaussage ist nicht einfach eine getreue Wiedergabe des
Geschehens, sondern eine kreative geistige Leistung. Bevor ein Zeuge
seine Angaben vor Gericht zu Protokoll gibt, laufen drei Phasen der
Informationsverarbeitung ab: Zuerst nimmt ein Augenzeuge oder eine
Augenzeugin mit den Sinnen etwas wahr, dann wird dieser Eindruck für
eine gewisse Zeit im Gedächtnis gespeichert, und schließlich wird die
Erinnerung wieder abgerufen. Während jeder dieser Stufen ist der Zeuge
Einflüssen ausgesetzt, die seine spätere Aussage verändern können.
Als eine der Ersten hat die US-Psychologin Elizabeth Loftus diesen
Falschinformationseffekt untersucht. In einer viel zitierten Studie ließ
sie Personen einen inszenierten Autounfall beobachten und fragte sie
anschließend nach ihren Beobachtungen. Die Schätzungen über die
Geschwindigkeit, mit der die Autos vor dem Unfall fuhren, hing davon ab,
wie die Frage formuliert war: Die Angaben waren höher, wenn dort stand,
dass die Autos „zusammenkrachten“ – und niedriger, wenn sie laut Text
„zusammenstießen“.
Der Einfluss von nachträglichen Informationen ist besonders groß, wenn
die Situation nicht ganz eindeutig war oder man sich seiner Sache nicht
ganz sicher ist, erklärt Günter Köhnken, Rechtspsychologe an der
Universität Kiel: „Daher wird zum Beispiel die Erinnerung an ein
Ereignis oder seine Bewertung leichter beeinflusst als die Wahrnehmung
selbst.“
In einer eigenen Studie führte Köhnken Versuchspersonen einen
viertelstündigen Videofilm einer ganz normalen und harmlosen Sportstunde
mit Vorschulkindern vor. Außerdem wurde ihnen mitgeteilt, der Film
stamme aus einem Ermittlungsverfahren gegen den Turnlehrer – wegen
sexuellen Missbrauchs. Diese Information wurde den Teilnehmern entweder
nach dem Ansehen des Filmes gegeben – worauf 53 Prozent von ihnen
glaubten, dass der Lehrer die Tat tatsächlich begangen habe –, oder
vorher: Dann urteilten nur 13 Prozent der Teilnehmer so.
„Wer vorab über die zu testende Hypothese informiert wurde, konnte
während des Films zum Beispiel genau darauf achten, wo die Hand des
Lehrers bei der Hilfestellung war“, erklärt Köhnken, „während Personen,
die erst anschließend von dem Vorwurf erfuhren, nun manche Details nicht
mehr so exakt rekonstruieren konnten und daher mehr
Interpretationsspielraum hatten.“
In realen Fällen ist nur selten klar, woher eine einzelne Information
stammt, die – wie hier – dazu führt, dass ein Unschuldiger üblen
Verdächtigungen ausgesetzt wird oder auch dass irreführende
Zeugenaussagen die Ermittlungen und die Suche nach wirklichen Tätern
behindern. Eine Quelle sind aber offenbar die Massenmedien, meint
Elizabeth Loftus.
Ein aktuelles Beispiel: Als zwei Heckenschützen im Herbst 2002 die
Bevölkerung rund um die US-Hauptstadt Washington in Angst und Schrecken
versetzten und zehn Menschen ermordeten, wurde der Polizei immer wieder
berichtet, dass ein weißer Lieferwagen in der Nähe der Tatorte gesehen
wurde. Nach der Verhaftung der beiden Täter stellte sich heraus, dass
sie einen blauen Kombi benutzten.
Wahrscheinlich wurde in der Nähe eines der ersten Tatorte tatsächlich
ein weißes Fahrzeug gesehen, und die Medien haben darüber berichtet.
Deshalb haben Zeugen späterer Anschläge sich mit größerer
Wahrscheinlichkeit an weiße Lieferwagen erinnert, meint Loftus. „Haben
wir da eine unbeabsichtigte landesweite Gedächtniskontamination
erlebt?“, fragt sie in Nature Reviews Neuroscience.
Die Behörden in Washington jedenfalls hatten angesichts der vielen wenig
hilfreichen Hinweise schließlich eine ganz praktische Aufforderung
ausgegeben: Wer meine, einen Anschlag des Scharfschützen beobachtet zu
haben, solle sofort aufschreiben, was er oder sie gesehen habe – wenn
kein Papier griffbereit sei, notfalls auch auf die Handfläche.
„Sie haben uns sehr
geholfen!“, sagte der Polizist zum Zeugen …
Ein Gespräch mit dem Rechtspsychologen
Siegfried L. Sporer
PSYCHOLOGIE HEUTE Herr Sporer, wie verträgt sich der aktuelle
Forschungsstand der Rechtspsychologie mit der juristischen Praxis in
Deutschland? Sind da zum Beispiel im Bereich der Zeugenaussagen
kritische Punkte, wo Sie sagen würden: Hier gibt es inzwischen wichtige
Forschungsergebnisse, aber die werden von den Juristen noch nicht
genügend berücksichtigt?
SIEGFRIED L. SPORER Allgemein ist eines der Hauptprobleme, dass unsere
Strafverfahren sich zu lange hinziehen, von der Straftat bis zur
Hauptverhandlung. Dann kann natürlich vieles, was ursprünglich noch
frisch im Gedächtnis eines Zeugen oder einer Zeugin gewesen ist,
vergessen oder nachträglich verfälscht worden sein.
Um ein Beispiel aus meinem Spezialgebiet, der Personenidentifizierung,
zu nennen: Es gibt immer wieder Probleme mit so genannten
„Mehrfachidentifizierungen“ von Tatverdächtigen. Angenommen, die Polizei
lässt einen Zeugen zunächst eine Lichtbildkartei von Personen mit
einschlägigen Vorstrafen durchblättern, und der Zeuge glaubt nun, eine
Person wiederzuerkennen. Einige Polizisten sind aber der Meinung, dass
eine Identifizierung auf einem Foto nicht so gut ist wie eine
Live-Gegenüberstellung und führen daher zusätzlich eine solche mit dem
Tatverdächtigen durch.
Der Zeuge könnte den Tatverdächtigen hier also noch einmal
identifizieren. Aber das Problem liegt darin, dass bei der
Beweiswürdigung nicht mehr klar ist, worauf sich das Wiedererkennen
bezieht: Kennt der Zeuge den Verdächtigen vom wirklichen Tatvorgang?
Oder erinnert er sich bei der Live-Gegenüberstellung nur an die Bilder
in der Lichtbildkartei?
Diese Schwierigkeit wurde schon vor vielen Jahren erkannt, und nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung besitzt ein zweites Wiedererkennen
keinerlei Beweiswert. Dennoch scheint diese Frage den Bundesgerichtshof
immer wieder zu beschäftigen, was darauf hindeutet, dass die
ermittelnden Behörden oder die Gerichte in den unteren Instanzen sich
dieses Problems offenbar nicht genügend bewusst sind.
PH Können Sie das noch etwas genauer erklären? Was passiert bei der
zweiten Identifizierung?
SPORER Bei den Zeugen entsteht durch wiederholte Betrachtung eines
Gesichts eine Art „Vertrautheit“. In Versuchen wurde gezeigt, dass man
eine Person bei einem Wiedererkennenstest mit höherer Wahrscheinlichkeit
auswählt, wenn man sie vorher schon in einer Reihe von Bildern gesehen
hat. Durch diesen „Effekt der Selbstfestlegung“ besteht die Gefahr, dass
ein Unschuldiger fälschlicherweise belastet wird, nur weil er sowohl in
der Fotoreihe als auch bei der Gegenüberstellung zu sehen war.
Außerdem werden Zeugen subjektiv immer sicherer, wenn sie einen
Verdächtigen mehrmals identifizieren. Dazu können unbeabsichtigt sogar
die Ermittler selbst beitragen: Wenn ein Polizist nach der
Gegenüberstellung etwas sagt wie „Sie haben uns sehr geholfen“, dann
lässt das den Zeugen vielleicht glauben, dass er den „Richtigen“
identifiziert hat. Und bei seiner Aussage vor Gericht ist er sich dann
ganz sicher. Davon, dass der Zeuge bei der ersten Identifizierung noch
gewisse Zweifel hatte, erfährt der Richter nichts.
Am besten wäre es, wenn die ganze Gegenüberstellung durch eine
Videoaufnahme dokumentiert würde. Nicht nur die vorgeführten Leute
müssen gefilmt werden. Sondern auch der Zeuge oder die Zeugin sollte bei
ihrer Aussage aufgenommen werden, sodass sich ein Gericht später ein
Bild von der tatsächlichen Identifizierungsaussage machen kann.
PH Haben Sie noch weitere Verbesserungsvorschläge?
SPORER Eine Erkenntnis, die durch die Forschung der letzten Jahre so gut
abgesichert ist, dass sie auch in die Rechtspraxis umgesetzt werden
sollte, ist: Es kommt bei Gegenüberstellungen zu wesentlich weniger
Falschidentifizierungen, wenn die Personen oder Bilder nicht zusammen
als Gruppe gezeigt werden, sondern einzeln nacheinander.
Die psychologische Ursache dafür scheint darin zu liegen, dass Zeugen
bei einer simultanen Gegenüberstellung von mehreren Leuten annehmen,
dass der Täter wirklich dabei ist. Sie wählen dann sozusagen den
bestmöglichen Kandidaten: Denjenigen, der dem Bild, das man im
Gedächtnis hat, am ähnlichsten sieht.
Demgegenüber wird man bei einem sequenziellen Verfahren gezwungen, jede
Entscheidung über einen Kandidaten sofort und ohne Vergleich zu treffen.
Der Zeuge weiß dabei nicht, wie viele Leute insgesamt auftreten werden,
und natürlich dürfen ihm nicht weitere Personen gezeigt werden, wenn er
einmal eine Person identifiziert hat.
PH Würden Sie sagen, dass in Deutschland schon während der Ausbildung
von Polizisten und Juristen genug auf solche problematischen
psychologischen Fragen hingewiesen wird?
SPORER Es fällt schon auf, dass in den letzten 30 Jahren an vielen
Universitäten in den USA und auch in Großbritannien spezifische
Professuren für Rechtspsychologie und Aussagepsychologie geschaffen
wurden, während das in Deutschland so gut wie überhaupt nicht der Fall
ist.
Ich will nicht sagen, dass hier seitens der Juristen keine Offenheit
vorhanden wäre. Es wird ja auch einiges gemacht: Zum Beispiel werden zu
Richterfortbildungen in Trier immer wieder Psychologinnen und
Psychologen eingeladen.
Nur wird insgesamt das Potenzial der Psychologie als Naturwissenschaft
von vielen Leuten gar nicht erkannt. Das mag an der langen
psychoanalytischen Tradition in Deutschland liegen, die sich von der
heutigen experimentellen Psychologie doch grundlegend unterscheidet,
oder auch daran, dass viele Leute meinen, in einem gewissen Maße kenne
sich eigentlich jeder selbst in der Psychologie aus.
Siegfried L. Sporer ist Professor für Sozial- und Rechtspsychologie an
der Universität Gießen. Er ist Gründungsmitglied der Fachgruppe
„Rechtspsychologie“ der Deutschen Gesellschaft für Psychologie und seit
mehr als 20 Jahren in der aussagepsychologischen Forschung tätig. Als
Sachverständiger erstellt er gelegentlich vor Gericht Gutachten zu
Fragen der Personenidentifizierung.
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