| FAZ, 23.03.2002 |
Gericht erlaubt Gelähmter zu sterben
Geräte dürfen abgeschaltet werden
LONDON, 22. März (dpa/AFP/AP). Eine vom Hals an abwärts
gelähmte Engländerin darf mit Billigung des obersten britischen
Zivilgerichts ihre Beatmungsmaschine abschalten lassen. Der High
Court fällte am Freitag dieses Grundsatzurteil, wonach die Ärzte
kein Recht haben, einen solchen Todeswunsch zu verweigern. Die 43
Jahre alte Frau, die nur als Miss B. bekannt ist, hat nur eine
einprozentige Chance auf Heilung. Sie habe ein Recht darauf,
"friedlich und mit Würde" zu sterben, sagte die Richterin
Elizabeth Butler Sloss. Miss B. ist seit einer
Schlagaderverletzung vor einem Jahr vom Hals abwärts gelähmt und
kann nicht mehr selbständig atmen. Von Anfang an wollte sie lieber
sterben, als so weiterzuleben. Obwohl zwei Psychiater sie für
zurechnungsfähig erklärten, wollten die Ärzte ihren Todeswunsch
nicht erfüllen. Sie argumentierten, daß sie ihre Lebensqualität
durch Reha-Programme vielleicht verbessern könnten. Ärzte seien
dazu da, Leben zu erhalten und nicht zu zerstören. Gegen diese
Entscheidung zog Miss B. vor Gericht und gewann. Das Krankenhaus,
in dem sie behandelt wird, muß jetzt für die Verfahrenskosten in
Höhe von 55 000 Pfund (88 000 Euro) aufkommen. Miss B. hatte das
Verfahren von ihrem Krankenbett aus über eine Videoverbindung
verfolgt. Der britische Ärzteverband äußerte sich zufrieden über
das Urteil. "Dieser Richterspruch bestätigt die bestehenden
rechtlichen und ethischen Leitlinien, wonach jeder
zurechnungsfähige Erwachsene das Recht hat, eine medizinische
Behandlung abzulehnen, auch wenn dies zu seinem Tod führen
könnte", sagte Verbandssprecher Michael Wilks. Passive Sterbehilfe
ist in Großbritannien legal. Strafbar dagegen ist jede Form von
aktiver Sterbehilfe, bei der nicht nur Geräte abgeschaltet werden,
sondern der Patient zum Beispiel eine tödliche Spritze bekommt.
Der Fall von Miss B. unterscheidet sich von anderen
Sterbehilfe-Fällen, in denen eine weitere Person um Hilfe gebeten
wird, den Tod herbeizuführen. Anfang dieser Woche wandte sich eine
43 Jahre alte unheilbar kranke Britin an den Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte mit der Bitte, ihrem Mann zu
erlauben, ihr ein würdiges Sterben zu ermöglichen. Ein britisches
Berufungsgericht hatte in diesem Fall entschieden, daß ihr Mann
bei aktiver Sterbehilfe mit einem Verfahren wegen Beihilfe zum
Selbstmord rechnen müsse. Dies kann nach britischem Recht mit
einer Haftstrafe bis zu vierzehn Jahren geahndet werden.
Frankfurter Allgemeine Zeitung, 23.03.2002, Nr. 70 / Seite 9
Miss B's Recht auf den
eigenen Tod
Ein britisches Präzedenzurteil zur Sterbehilfe
Eine kranke Britin erstreitet das Recht auf ihren Tod
Von Gina Thomas
Im Obersten Gericht am Strand haben sich schon die sonderbarsten Dinge abgespielt, doch war die Szene dort vor einigen Wochen beispiellos: In einem Londoner Krankenhaus hatten sich Anwälte, Gerichtsangestellte und Ärzte um das Bett einer Frau versammelt, die in der Intensivstation liegt. Auch Elizabeth Butler-Sloss, die Präsidentin des Familiengerichts, saß als Richterin einige Stunden an der Bettkante der Klägerin. Um ihre Anonymität zu wahren, läuft sie unter dem Namen "Miss B". Die dreiundvierzig Jahre alte Frau ist seit mehr als einem Jahr querschnittsgelähmt und muß künstlich beatmet werden. Miss B. will sterben.
Seit August vergangenen Jahres versucht die ehemalige Sozialarbeiterin sich gegen die Ärzte durchzusetzen. Diese behaupten, der Ärger über ihren Zustand trübe ihr Urteil. Sie sei deswegen nicht handlungsfähig. Auf den drei Bildschirmen, über die das Verfahren am Krankenbett direkt in den Gerichtsaal übertragen wurde, war jedoch eine redegewandte Frau zu sehen, die überaus differenziert auf alle Argmente einzugehen wußte. Als der Anwalt des Krankenhauses sie fragte, ob sie sterben wolle oder ob es ihr Wunsch sei, in ihrem gegenwärtigen Zustand nicht mehr am Leben zu bleiben, antwortete die Patientin ohne zu zögern: "Letzteres".
Sie zeigte auch, daß sie das ethische Dilemma durchaus verstand, vor dem die Ärzteschaft und die Juristen hier standen. "Sie wissen", vergewisserte sich Lady Butler-Sloss, "daß Sie eine Frage aufgeworfen haben, vor der sich die meisten Leute am liebsten drücken würden. "Ja" erwiderte Miss B. Die Richterin, die in ihren dreißig Berufsjahren stets mit unerschütterlicher Klarheit über moralische Fragen zwischen Leben und Tod befunden hat, war von diesem Fall sichtlich gerührt. Sie gestand sogar ihre Befürchtung, daß "die verworrenen und widersprüchlichen Gefühle" ihr Urteil trüben könnten. Ungehalten reagierte sie auch auf das Argument, daß Miss B.s Einschätzung der Lage durch die intensiven Emotionen über die Uneinsichtigkeit der Ärzte beinträchtigt werde. Als Mitglied der Öffentlichkeit und Richterin sträube sie sich gegen die "paternalistische" Auffassung, wonach "der Arzt immer recht hat", fuhr die Richterin hoch.
Nach diesen Äußerungen verwundert es nicht, daß Elizabeth
Butler-Sloss jetzt bei der Urteilverkünding das Recht der
Patientin unterstützt hat, über ihr eigenes Schicksal zu befinden.
In diesem Fall geht es nicht direkt um das Sterberecht. Elizabeth
Butler-Sloss wies Miss B. schon während des Verfahrens
ausdrücklich darauf hin, daß es lediglich darum gehe,
festzustellen, ob die Patientin fähig sei, die Entscheidung zu
fällen, das Beatmungsgerät, das sie am Leben hält, abzuschalten.
Anders als die sterbenskranke Diane Pretty, die jetzt vor dem
Europäischen Gerichtshof das Recht einklagt, mit Hilfe ihres
Mannes zu sterben, wenn das Leben für sie nicht mehr erträglich
ist, wird Miss B. künstlich am Leben gehalten. Sie hat sich das
Recht erkämpft, selber zu bestimmen, wann die Geräte abgeschaltet
werden. Damit ist sie nicht Richterin über Leben und Tod. Diese
Rolle hatte die Medizin für sich beansprucht.
Frankfurter Allgemeine Zeitung, 23.03.2002, Nr. 70 / Seite 45
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