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FAZ, 23.03.2002


Gericht erlaubt Gelähmter zu sterben

Geräte dürfen abgeschaltet werden


LONDON, 22. März (dpa/AFP/AP). Eine vom Hals an abwärts gelähmte Engländerin darf mit Billigung des obersten britischen Zivilgerichts ihre Beatmungsmaschine abschalten lassen. Der High Court fällte am Freitag dieses Grundsatzurteil, wonach die Ärzte kein Recht haben, einen solchen Todeswunsch zu verweigern. Die 43 Jahre alte Frau, die nur als Miss B. bekannt ist, hat nur eine einprozentige Chance auf Heilung. Sie habe ein Recht darauf, "friedlich und mit Würde" zu sterben, sagte die Richterin Elizabeth Butler Sloss. Miss B. ist seit einer Schlagaderverletzung vor einem Jahr vom Hals abwärts gelähmt und kann nicht mehr selbständig atmen. Von Anfang an wollte sie lieber sterben, als so weiterzuleben. Obwohl zwei Psychiater sie für zurechnungsfähig erklärten, wollten die Ärzte ihren Todeswunsch nicht erfüllen. Sie argumentierten, daß sie ihre Lebensqualität durch Reha-Programme vielleicht verbessern könnten. Ärzte seien dazu da, Leben zu erhalten und nicht zu zerstören. Gegen diese Entscheidung zog Miss B. vor Gericht und gewann. Das Krankenhaus, in dem sie behandelt wird, muß jetzt für die Verfahrenskosten in Höhe von 55 000 Pfund (88 000 Euro) aufkommen. Miss B. hatte das Verfahren von ihrem Krankenbett aus über eine Videoverbindung verfolgt. Der britische Ärzteverband äußerte sich zufrieden über das Urteil. "Dieser Richterspruch bestätigt die bestehenden rechtlichen und ethischen Leitlinien, wonach jeder zurechnungsfähige Erwachsene das Recht hat, eine medizinische Behandlung abzulehnen, auch wenn dies zu seinem Tod führen könnte", sagte Verbandssprecher Michael Wilks. Passive Sterbehilfe ist in Großbritannien legal. Strafbar dagegen ist jede Form von aktiver Sterbehilfe, bei der nicht nur Geräte abgeschaltet werden, sondern der Patient zum Beispiel eine tödliche Spritze bekommt. Der Fall von Miss B. unterscheidet sich von anderen Sterbehilfe-Fällen, in denen eine weitere Person um Hilfe gebeten wird, den Tod herbeizuführen. Anfang dieser Woche wandte sich eine 43 Jahre alte unheilbar kranke Britin an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit der Bitte, ihrem Mann zu erlauben, ihr ein würdiges Sterben zu ermöglichen. Ein britisches Berufungsgericht hatte in diesem Fall entschieden, daß ihr Mann bei aktiver Sterbehilfe mit einem Verfahren wegen Beihilfe zum Selbstmord rechnen müsse. Dies kann nach britischem Recht mit einer Haftstrafe bis zu vierzehn Jahren geahndet werden.

Frankfurter Allgemeine Zeitung, 23.03.2002, Nr. 70 / Seite 9

 


Miss B's Recht auf den eigenen Tod

Ein britisches Präzedenzurteil zur Sterbehilfe
Eine kranke Britin erstreitet das Recht auf ihren Tod


Von Gina Thomas

Im Obersten Gericht am Strand haben sich schon die sonderbarsten Dinge abgespielt, doch war die Szene dort vor einigen Wochen beispiellos: In einem Londoner Krankenhaus hatten sich Anwälte, Gerichtsangestellte und Ärzte um das Bett einer Frau versammelt, die in der Intensivstation liegt. Auch Elizabeth Butler-Sloss, die Präsidentin des Familiengerichts, saß als Richterin einige Stunden an der Bettkante der Klägerin. Um ihre Anonymität zu wahren, läuft sie unter dem Namen "Miss B". Die dreiundvierzig Jahre alte Frau ist seit mehr als einem Jahr querschnittsgelähmt und muß künstlich beatmet werden. Miss B. will sterben.

Seit August vergangenen Jahres versucht die ehemalige Sozialarbeiterin sich gegen die Ärzte durchzusetzen. Diese behaupten, der Ärger über ihren Zustand trübe ihr Urteil. Sie sei deswegen nicht handlungsfähig. Auf den drei Bildschirmen, über die das Verfahren am Krankenbett direkt in den Gerichtsaal übertragen wurde, war jedoch eine redegewandte Frau zu sehen, die überaus differenziert auf alle Argmente einzugehen wußte. Als der Anwalt des Krankenhauses sie fragte, ob sie sterben wolle oder ob es ihr Wunsch sei, in ihrem gegenwärtigen Zustand nicht mehr am Leben zu bleiben, antwortete die Patientin ohne zu zögern: "Letzteres".

Sie zeigte auch, daß sie das ethische Dilemma durchaus verstand, vor dem die Ärzteschaft und die Juristen hier standen. "Sie wissen", vergewisserte sich Lady Butler-Sloss, "daß Sie eine Frage aufgeworfen haben, vor der sich die meisten Leute am liebsten drücken würden. "Ja" erwiderte Miss B. Die Richterin, die in ihren dreißig Berufsjahren stets mit unerschütterlicher Klarheit über moralische Fragen zwischen Leben und Tod befunden hat, war von diesem Fall sichtlich gerührt. Sie gestand sogar ihre Befürchtung, daß "die verworrenen und widersprüchlichen Gefühle" ihr Urteil trüben könnten. Ungehalten reagierte sie auch auf das Argument, daß Miss B.s Einschätzung der Lage durch die intensiven Emotionen über die Uneinsichtigkeit der Ärzte beinträchtigt werde. Als Mitglied der Öffentlichkeit und Richterin sträube sie sich gegen die "paternalistische" Auffassung, wonach "der Arzt immer recht hat", fuhr die Richterin hoch.

Nach diesen Äußerungen verwundert es nicht, daß Elizabeth Butler-Sloss jetzt bei der Urteilverkünding das Recht der Patientin unterstützt hat, über ihr eigenes Schicksal zu befinden. In diesem Fall geht es nicht direkt um das Sterberecht. Elizabeth Butler-Sloss wies Miss B. schon während des Verfahrens ausdrücklich darauf hin, daß es lediglich darum gehe, festzustellen, ob die Patientin fähig sei, die Entscheidung zu fällen, das Beatmungsgerät, das sie am Leben hält, abzuschalten. Anders als die sterbenskranke Diane Pretty, die jetzt vor dem Europäischen Gerichtshof das Recht einklagt, mit Hilfe ihres Mannes zu sterben, wenn das Leben für sie nicht mehr erträglich ist, wird Miss B. künstlich am Leben gehalten. Sie hat sich das Recht erkämpft, selber zu bestimmen, wann die Geräte abgeschaltet werden. Damit ist sie nicht Richterin über Leben und Tod. Diese Rolle hatte die Medizin für sich beansprucht.

Frankfurter Allgemeine Zeitung, 23.03.2002, Nr. 70 / Seite 45

 

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